Amtsgeheimnis abgeschafft

Nach fast 100 Jahren wird das Amtsgeheimnis in Österreich abgeschafft. Stattdessen kommt ein Recht auf Information. Bund, Länder und Gemeinden werden damit transparenter. 

Stell dir vor, in deiner Nachbarschaft ist eine große grüne Wiese. Eines Tages fahren dort die Bagger auf, weil ein großer Supermarkt inklusive Parkplatz errichtet wird. Du findest heraus, dass es ein Gutachten gibt, mit dem die Gemeinde die Umwidmung der Flächen begründet. Die Sache kommt dir komisch vor und du willst das Gutachten lesen.

Du googelst danach, findest im Internet aber nichts dazu. Also rufst du auf der Gemeinde an, dort will man dir aber keine Auskunft geben. Begründung: Amtsgeheimnis. Das soll sich mit dem Informationsfreiheitsgesetz ändern. Dieses wurde nun mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament beschlossen. Die Gemeinde muss dir ab 1. September 2025 die Information zu dem Supermarkt-Projekt in deiner Nachbarschaft bereitstellen.

Recht auf Information kommt

Du erhältst ein Recht auf Information. Das bedeutet, dass wir von öffentlichen Stellen alle Informationen von öffentlichem Interesse bekommen, die wir wollen. Darunter fallen unter anderem Studien, Statistiken, Gutachten und Verträge. Solange es dabei nicht um die nationale Sicherheit oder persönliche Daten geht.

Behörden müssen Informationen veröffentlichen

Die Behörden sind aber nicht nur dazu verpflichtet, unsere Anfragen zu beantworten. Sie müssen auch von sich aus Informationen veröffentlichen. Diese sind dann im sogenannten Informationsregister, einer zentralen Webseite, zu finden. Dort kannst du dann zum Beispiel nach Studien zum Ausbau von Radwegen suchen – unabhängig davon, ob sie Bund, Land oder Gemeinde in Auftrag gegeben hat.

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Mehr Informationen

Anfragen sind auch anonym möglich

Findest du die Informationen, nach denen du suchst, auf dieser Webseite nicht, kannst du bei der zuständigen Stelle einfach nachfragen. Das geht schriftlich, mündlich und telefonisch. Sogar dann, wenn du nicht deinen richtigen Namen angibst, erhältst du Auskunft. Die Behörden haben vier Wochen Zeit, deine Anfrage zu beantworten. In aufwendigeren Fällen kann die Frist auf bis zu acht Wochen verlängert werden.

Ausnahme für kleine Gemeinden

Zur Auskunft verpflichtet sind alle öffentlichen Stellen: Ministerien, Länder, Behörden, Gemeinden und sogar staatsnahe Betriebe. Eine Ausnahme gibt es aber für Gemeinden. Haben sie weniger als 5.000 Einwohner:innen, müssen sie nur Anfragen beantworten. Sie sind nicht dazu verpflichtet, von sich aus Informationen zu veröffentlichen. So soll der Verwaltungsaufwand für sie gering gehalten werden. Das betrifft immerhin 1.834 der insgesamt 2.093 Gemeinden.

Information verweigert: Das Bundesverwaltungsgericht klärt das

Wenn sich die öffentlichen Stellen weigern, dir die gewünschten Informationen zu übermitteln, kannst du dich an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Das prüft dann, ob die Behörde diese Information wirklich zurückhalten darf oder ob sie sie dir zur Verfügung stellen muss.

Über die/den Autor:In

Nicole Frisch
Nicole Frisch
Nicole studiert Politikwissenschaft und Internationale Entwicklung an der Universität Wien. Das Ziel: Die Weltpolitik verstehen – und das Verstandene mit möglichst vielen Menschen teilen. Ihren Weg in den Journalismus hat sie über die NÖN gefunden. Ihre Schwerpunkte sind soziale Gerechtigkeit, Menschenrechte, Migration und Vergangenheitspolitik.

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